AHK Italien
Am 10. Januar 2019 verabschiedete der italienische Ministerrat die Gesetzesverordnung, die in Umsetzung des Gesetzes Nr. 155/2017 neue Maßnahmen in Bezug auf Unternehmenskrisen und Insolvenz einführt.
Der Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, :
- eine frühzeitige Diagnose der Probleme der Unternehmen zu ermöglichen;
- die unternehmerische Leistungsfähigkeit von Personen zu sichern, die aufgrund besonderer Umstände mit unternehmerischem Scheitern konfrontiert sind.
Es wurde ein Warnsystem eingeführt, welches die Pflicht zur Ernennung einer Kontrollstelle oder eines Auditors in der S.r.l. auch auf kleinere Unternehmen ausweitet. Durch die obligatorischen Ernennung einer Kontrollstelle (Einzelprüfer, Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer), welche dazu verpflichtet ist, die organisatorischen, administrativen und buchhalterischen Aspekte zu bewerten und auf eventuelle Indizien für das Aufkommen einer Krise hinzuweisen, sollen eventuell aufkommende Krisen frühzeitig identifiziert werden.
Insbesondere ändert der Artikel 379 des Kodex die Absätze 3 und 4 des Artikels 2477 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches und führt die ausdrückliche Bedingung der Überschreitung mindestens einer der folgenden Grenzen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ein:
1) Summe der Aktivseite der Bilanz: 2.000.000 Euro;
2) Erlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen: 2.000.000 Euro;
3) durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 10
Wenn die Bedingungen des neuen Artikels 2477 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt sind, sind die Unternehmen dazu verpflichtet, eine Kontrollstelle oder einen Auditor zu beauftragen. Diese Verpflichtung entfällt, sobald drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre lang keine der oben genannten Grenzen überschritten wird.
Innerhalb einer Frist von neun Monaten muss die S.r.l. folgende Anforderungen erfüllen:
- Anpassung der Satzung
- Sicherstellung der vollständigen Einrichtung und Funktionsweise des Kontrollorgans
Die eingeführten Änderungen gelten ab dem 30. Tag nach der Veröffentlichung der Maßnahme. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften bereits gegründeten Unternehmen müssen innerhalb 9 Monaten die Satzung an die neuen Bestimmungen anpassen und die vollständige Einrichtung und Funktionsweise der Kontrollorgane sicherstellen. Diese Frist endet am 16. Dezember 2019.
In Hinblick auf diese Neuerung, informieren wir Sie darüber, dass die DEInternational in Zusammenarbeit mit führenden Steuer- und Anwaltskanzleien für eine detaillierte Analyse Ihrer Situation zur Verfügung steht, um die für Sie beste Lösung zu finden.
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